Steuern

Steuern beim Bestandsverkauf

Beim Verkauf entscheidet die steuerliche Gestaltung oft über mehrere Tausend Euro. Hier ein verständlicher Überblick – als Orientierung, nicht als Steuerberatung.

Zuletzt aktualisiert: 2026-07-14 · Ein Angebot der Die Finanzmacher GmbH

Welche Steuern fallen beim Bestandsverkauf an?

Relevant sind vor allem Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn und die Frage der Umsatzsteuer. Wird der Bestand als Ganzes im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragen, kann die Übertragung umsatzsteuerlich anders zu behandeln sein als der Verkauf einzelner Bestandteile.

Weil die Gestaltung stark vom Einzelfall abhängt, gehört sie immer in die Hand Ihres Steuerberaters. Wir strukturieren den Übergang so, dass eine saubere steuerliche Behandlung möglich ist.

Die Umsatzsteuer-Falle: Wann fallen 19 % an?

Beim Verkauf einzelner Bestände kann 19 % Umsatzsteuer anfallen. Übertragen Sie dagegen Ihr Maklerunternehmen als Ganzes, greift die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach §1 Abs. 1a UStG: Sie ist nicht umsatzsteuerbar. Wie der Verkauf gestaltet wird, entscheidet also mit über fast ein Fünftel des Kaufpreises.

Der Hintergrund: Die laufende Vermittlungstätigkeit eines Versicherungsmaklers ist umsatzsteuerfrei. Der Verkauf eines Kundenbestands ist aber keine Vermittlung, sondern die Übertragung eines Wirtschaftsguts. Wird nur ein Teilbestand herausgelöst und verkauft, kann das Finanzamt darauf 19 % Umsatzsteuer erheben. Wird dagegen der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen, also der Bestand mitsamt allem, was zur Fortführung nötig ist, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach §1 Abs. 1a UStG vor, und es fällt keine Umsatzsteuer an.

§1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung im Ganzen): Ob Ihr konkreter Verkauf die Voraussetzungen erfüllt, hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab: Was wird übertragen, was behalten Sie, führt der Käufer den Betrieb fort? Diese Fragen gehören vor die Vertragsunterschrift zum Steuerberater, nicht danach.

Freibetrag und ermäßigter Steuersatz ab 55: Was gilt?

Wer bei der Betriebsaufgabe 55 Jahre oder älter (oder dauerhaft berufsunfähig) ist, kann einmal im Leben den Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG von bis zu 45.000 € nutzen. Zusätzlich kann der Veräußerungsgewinn nach §34 EStG begünstigt besteuert werden, per Fünftelregelung oder ermäßigtem Steuersatz.

Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG hat zwei Haken: Er wird nur einmal im Leben gewährt, Sie sollten ihn also nicht für einen kleinen Teilverkauf verbrauchen. Und er schmilzt bei größeren Gewinnen ab: Übersteigt der Veräußerungsgewinn die Grenze von 136.000 €, verringert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Bei höheren Gewinnen bleibt vom Freibetrag entsprechend wenig oder nichts übrig.

Unabhängig davon kann der Gewinn nach §34 EStG begünstigt besteuert werden. Es gibt zwei Wege: die Fünftelregelung, die die Steuerlast so berechnet, als würde der Gewinn auf fünf Jahre verteilt, oder auf Antrag der ermäßigte Steuersatz, der ebenfalls an das Alter 55 bzw. die Berufsunfähigkeit geknüpft ist und nur einmal im Leben gewährt wird.

Ein Beispiel zur Einordnung, ohne Musterrechnung: Ein 58-jähriger Einzelmakler, der seinen gesamten Betrieb aufgibt, kann je nach Gewinnhöhe vom Freibetrag und vom ermäßigten Steuersatz profitieren. Verkauft derselbe Makler mit 52 nur einen Teilbestand, geht er bei beiden Vergünstigungen leer aus. Gleicher Bestand, sehr unterschiedliche Steuerlast. Ob und in welcher Höhe die Begünstigungen bei Ihnen greifen, kann nur Ihr Steuerberater anhand Ihrer Zahlen berechnen.

Wichtig: Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Die steuerliche Gestaltung gehört in jedem Fall in die Hand Ihres Steuerberaters, und zwar vor der Vertragsunterschrift.

Häufige Fragen

Fällt beim Bestandsverkauf Umsatzsteuer an?

Das hängt von der Gestaltung ab. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten besondere Regeln. Ihr Steuerberater klärt den Einzelfall.

Gibt es steuerliche Vorteile im Ruhestand?

Für eine Betriebsveräußerung sind unter Voraussetzungen ein Freibetrag und ein ermäßigter Steuersatz möglich.

Philipp Spaeth, Geschäftsführer der Die Finanzmacher GmbH
Philipp Spaeth

Geschäftsführer der Die Finanzmacher GmbH. Ihr persönlicher Ansprechpartner für Bewertung und Nachfolge – aus der Praxis von über 70 begleiteten Nachfolgen im Team.

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